Online-Nachricht - Freitag, 29.01.2010

Drittaufwand | Mietkosten für ein auswärts studierendes Kind (FG)

Kosten eines Mietvertrages, den ein Vater für seinen studierenden Sohn am auswärtigen Studienort abgeschlossen hat, sind keine WK des Sohnes. Vielmehr sind die Kosten dem Vater zuzuordnen, der die Mietzahlungen bestritten hat. Die Mietkosten sind dem Sohn auch nicht im Wege eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges als WK zuzurechnen ().


Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Frage, ob ein Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angefallen ist. Der Kläger absolviert ein Studium in R. Dazu mietete der Vater des Klägers für seinen Sohn eine Unterkunft in R an. Von dieser Unterkunft suchte der Kläger die Fachhochschule auf, an den Wochenenden fuhr er nach J in das Haus seiner Eltern, wo er einen eigenen Hausstand unterhielt. In seiner Einkommensteuererklärung deklarierte der Kläger Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sich u.a. aus Kosten doppelter Haushaltsführung für die angemietete Wohnung in R, unmittelbaren Ausgaben für das Studium sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Praxissemester zusammensetzten.

Hintergrund: Der BFH hat den Aufwand eines Dritten als Werbungskosten eines Steuerpflichtigen zugelassen, wenn ein abgekürzter Zahlungsweg vorliegt (sog. Drittaufwand). Als abgekürzter Zahlungsweg wird dabei die Zuwendung eines Geldbetrages an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm dem Geldbetrag unmittelbar zu geben. Der Dritte muss für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leisten (NWB CAAAA-96711). In der weiteren Entscheidung hat der BFH diese Grundsätze ausgeweitet auf den abgekürzten Vertragsweg. Ein abgekürzter Vertragsweg liegt vor, wenn der Dritte in eigenem Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag schließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (NWB QAAAB-73526).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Kosten für die Miete einschließlich der Nebenkosten der Unterkunft in R sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil dem Kläger diese Kosten nicht selbst erwachsen sind. Vertragspartner des Vermieters der Wohnung ist nicht der Kläger, sondern sein Vater. Wie der Kläger bekundet hat, hat der Vermieter ganz bewusst nur einen Vertrag mit dem Vater und nicht mit dem Kläger abschließen wollen, weil ihm der Kläger als Student nicht solvent genug erschienen sei. Im Streitfall ist daher allein der Vater zur Zahlung der Miete verpflichtet worden. Tatsächlich hat der Vater auch allein die Mietzahlungen bestritten. Damit sind diese Ausgaben dem Vater zuzuordnen. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass diese Miet- und Mietnebenkostenzahlungen als abgekürzter Vertrags- und Zahlungsweg dem Kläger als dessen Werbungskosten zuzurechnen sind. Im Streitfall liegt kein abgekürzter Zahlungsweg vor. Der Vater hat keine Schuld des Klägers bezahlt. Er hat mit den Mietzahlungen vielmehr eine eigene Schuld beglichen, weil er Vertragspartner des Vermieters war. Die Mietzahlungen können dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, insbesondere nicht auf Verträge wie Mietzahlungen (vgl. hierzu u.a. NWB AAAAA-88655 und NWB QAAAB-73526).

Anmerkung: Nach den Feststellungen des Gerichts ergaben sich bei der Veranlagung des Klägers keine nicht ausgeglichenen Verluste. Der Kläger hatte die von ihm behaupteten Werbungskosten nicht in dem Umfang belegen können, dass sich ein Überschuss über die Einnahmen ergab. Das Gericht musste im Streitfall daher auch nicht entscheiden, ob das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein Erststudium (§ 12 Nr. 5 EStG) verfassungsgemäß ist (vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 12.11.2009).

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-14141