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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.12.2009

Gewerbesteuer | Abschreibung von Darlehensforderungen gegen Organgesellschaften (BFH)

Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibung zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt ist (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Organgesellschaft wird im Gewerbesteuerrecht als Betriebsstätte des Organträgers behandelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GewStG).   Eine einheitliche Ermittlung des Gewerbeertrags des Organträgers und der Organgesellschaft kommt jedoch nicht in Betracht. Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrages maßgebenden Gewerbeertrag eines Organkreises zu ermitteln, sind die getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) schließlich zusammenzurechnen und die Summe um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nach dem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder nachfolgend durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage der Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG.
Sachverhalt: Die D KG war Alleingesellschafterin der O-GmbH. Zwischen der KG und der O-GmbH bestand eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft in den Jahren 1998 bis 2001. Seit ihrem Bestehen erwirtschaftete die O-GmbH Verluste. Im Streitjahr 2000 wies die Handelsbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.553.925,04 DM aus. Die KG stellte der O-GmbH zur Finanzierung der verlustbringenden laufenden Produktentwicklung und Geschäftstätigkeit Darlehen zur Verfügung. Die KG schrieb in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss für das Streitjahr diese Darlehen in voller Höhe ab. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr berücksichtigte die KG beim Gewerbeertrag u.a. die Verluste der O-GmbH und die Teilwertabschreibung auf die Darlehen im Jahr 2000.
Dazu führt der BFH weiter aus: Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organkreises durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren, soweit die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen ( NWB DAAAA-92227; v. - NWB UAAAA-96355). Gleiches gilt für Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen Organgesellschaften, soweit die Teilwertabschreibungen zumindest auch durch erlittene Verluste bedingt sind. Denn wie bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen würde die Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen auf diese Forderungen bei bestehender gewerbesteuerrechtlicher Organschaft zu einer doppelten Entlastung des Organträgers im Erhebungszeitraum führen, nämlich durch die Zusammenfassung des eigenen, durch die verlustbedingte Teilwertabschreibung geminderten Gewerbeertrags mit dem negativen Gewerbeertrag der Organgesellschaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Darlehensverbindlichkeiten bei der Organgesellschaft weiterhin passiviert werden. Auch ohne Bedeutung ist, dass der Ertrag und der Aufwand aus dem Ausfall einer Forderung aufgrund bilanzieller Vorschriften bei unterschiedlichen Rechtsträgern zu erfassen sind.
Anmerkung: Die Hinzurechnung einer verlustbedingten Teilwertabschreibung beim Organträger dient – wie der BFH zu Recht ausgeführt hat – der Vermeidung einer doppelten Entlastung des Organträgers im Erhebungszeitraum der Teilwertabschreibung. Dies erfordert jedoch abermals Korrekturen, wenn in zukünftigen Jahren Gewinne etwa durch Wertaufholung beim Organträger oder durch Darlehensverzicht bei der Organgesellschaft anfallen. Die Hinzurechnungen sind dann insoweit rückgängig zu machen. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise diese Gewinnminderungen dann vorzunehmen sind, hat der BFH ausdrücklich offengelassen.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
CAAAF-13926