Online-Nachricht - Montag, 23.11.2009

Unfallversicherungsschutz | Teilnahme an einer Jugendfreizeit (LSG)

Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft kein Unfallversicherungsschutz besteht ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemeldung v.

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-13668