Online-Nachricht - Freitag, 21.08.2009

Einkommensteuer | Umsatzsteuererstattungen als tarifbegünstigte Einkünfte? (FG)

Umsatzsteuererstattungen und Zinsen können nicht als tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG angesehen werden ().


Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen Spielsalon. Er gab in seiner Erklärung zur Feststellung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von 350.000,00 € an, in dem eine Umsatzsteuererstattung für die Jahre 1996 bis 2002 in Höhe von fast 380.000,00 € nebst Zinsen von ca. 70.000,00 € enthalten war.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG a.F. bei Gewinneinkünften grundsätzlich unanwendbar ist (z.B. NWB JAAAB-33795).  § 34 EStG erstreckt sich nur auf „außerordentliche Einkünfte“. So sei es z.B. bei einem Freiberufler nicht ungewöhnlich, dass er in einer Summe für eine mehrjährige Tätigkeit entlohnt wird. Wenn er ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält, ist dieses nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt. Die im Einzelfall dennoch eintretende Progressionswirkung erlaubt noch keine Zuordnung der Einkünfte zu den außerordentlichen. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, ob die Vorschrift des § 34 EStG auf Gewinneinkünfte überhaupt anwendbar ist. Jedenfalls aber sind im Streitfall weder die Umsatzsteuererstattung noch die Zinsen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers.

Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-13004