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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.11.2015

Einkommensteuer | Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung (BFH)

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BStBl I 2014, 75, Anlage 1: ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a EStG zu berücksichtigen sind.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Begriff "haushaltsnah" ist als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" anzusehen.

  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden.

  • Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19).

  • Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgenommen hat.

  • Eine Gesetzesbegründung entfaltet keine Tatbestandswirkung.

  • Hätte der Gesetzgeber lediglich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen wollen, hätte es einer abschließenden Regelung in § 35a EStG bedurft.

  • Nach diesen Grundsätzen ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung.

  • Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (entgegen NWB GAAAE-52391, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt NWB KAAAD-36774, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
OAAAF-12817