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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.12.2014

Kindergeld | Festsetzungsverjährung bei strafbarem Bezug (BFH)

Unterlässt es ein Kindergeldberechtigter, der fortlaufend Kindergeld bezieht, der Familienkasse den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen und begeht er dadurch eine Steuerordnungswidrigkeit, so kann die Festsetzung des Kindergeldes nachträglich aufgehoben werden. Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt, gehemmt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 171 Abs. 7 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

Sachverhalt: Streitig ist die Verjährung des Rückforderungsanspruchs von zu Unrecht bezogenem Kindergeld.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger hat das für den streitigen Zeitraum gezahlte Kindergeld zu Unrecht bezogen: Aufgrund der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes und des Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland war er spätestens ab Juni 2004 nicht mehr anspruchsberechtigt.

  • Dadurch, dass er der Familienkasse seinen endgültigen Umzug ins Ausland nicht mitgeteilt hat, ließ er diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis und erlangte einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil.

  • Der Kläger handelte nach den unstrittigen Feststellungen des FG auch leichtfertig, sodass der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erfüllt ist.

  • Darüber hinaus war der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, da die Verfolgung der vom Kläger begangenen Steuerordnungswidrigkeit noch nicht verjährt war.

  • Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung leichtfertiger Steuerverkürzungen verjährt in fünf Jahren (§ 384 AO) und beginnt u.a., sobald die Handlung beendet ist; tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs. 3 OWiG).

  • Handlung" war im Streitfall das Unterlassen der Mitteilung an die Familienkasse über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 8 OWiG).

  • Der Erfolg der Handlung trat hier erst mit der letzten Auszahlung ein.

  • Entgegen der Rechtsauffassung des FG der ersten Instanz stellt nicht jede monatliche Auszahlung eine beendete Ordnungswidrigkeit dar, mit der Folge, dass mit der Beendigung auch die Verfolgungsverjährung begänne.

  • Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Gewährung fortlaufender Leistungen aufgrund einer (einzigen) betrügerischen Falscherklärung, wonach der Betrug nach § 263 StGB erst mit der letzten Leistungsgewährung i.S. von § 78a Satz 2 StGB endet (vgl. z.B. BGH-Beschlüsse v. - NWB FAAAC-09395 und v.  - NWB MAAAC-81766).

  • Somit war im Streitfall die Festsetzungsfrist bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom noch nicht abgelaufen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
BAAAF-12347