Einkommensteuer | Fahrtkosten bei einer Umwegstrecke und einer Nebentätigkeit (FG)
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass man von einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht bereits dann ausgehen kann, wenn die Fahrzeitersparnis laut "Google Maps" lediglich 5 Minuten beträgt. Des Weiteren hat das Gericht klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der geringfügige Einnahmen aus einer an seiner Arbeitsstätte ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit erzielt, keine weiteren Betriebsausgaben für Fahrten dorthin geltend machen kann, wenn er aufgrund seiner hauptberuflichen nichtselbständigen Tätigkeit ohnehin dort anwesend war (; Revision wurde nicht zugelassen).
Hintergrund: Für die Bestimmung der Entfernung im Rahmen der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: Streitig war, ob die Einkünfte des Sohnes des Klägers im Streitjahr 2008 den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. überstiegen haben. Der Sohn des Klägers lebte im Streitjahr in L. Er studierte an der Universität L. und war nebenbei für den Rundfunk tätig. Für eine vom Regionalstudio in B. gesendete Hörfunksendung wirkte er als Moderator, als redaktioneller Mitarbeiter sowie als Beitragsautor. Er erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ab September 2008 war der Sohn des Weiteren für ein Fernsehmagazin tätig. Für diese Nebentätigkeit fuhr der Sohn im Streitjahr ebenfalls mehrmals zum Regionalstudio in B. Der Kläger war der Auffassung, der Jahresgrenzbetrag sei nicht überschritten. Zum einen habe die kürzeste Strecke zur Arbeitsstätte in B 174 km betragen. Zum anderen seien die Fahren im Rahmen der selbständigen Nebentätigkeit als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Eine Fahrzeitersparnis von 5 Minuten (1 Stunde und 36 Minuten gegenüber 1 Stunde und 41 Minuten) laut „Google Maps” führt nicht dazu, dass die längere Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als offentlichtlich verkehrsgünstiger angesehen und daher der Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden könnte.
Weitere Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Nebentätigkeit für Fahrten zum Regionalstudio in B sind nicht anzusetzen, obwohl der Sohn des Klägers auch dort Einnahmen als selbständiger Arbeit erzielt hat.
Da er an diesem Standort ohnehin als Moderator oder Redaktionsassistent nichtselbständig tätig war und schon aus diesem Grunde dort anwesend war, sind gesonderte Betriebsausgaben für die dort erzielten selbständigen Einkünfte nicht angefallen.
Das Verhältnis der erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zum Anteil der dort erzielten Einnahmen aus selbständiger Arbeit verdeutlicht, dass die Fahrten nahezu ausschließlich durch die nichtselbständige Tätigkeit veranlasst waren.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Seit dem kommt es bei dem Grunde nach zu berücksichtigenden Kindern auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge bei über 18 Jahre alten Kindern sowohl für die Gewährung des Kindergeldes als auch für die Gewährung der kindbedingten Freibeträge nicht mehr an.
Fundstelle(n):
JAAAF-12220