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Kürzeste Straßenverbindung ist verkehrsmittelunabhängig zu bestimmen
Maßgebliche Stecke bei straßenverkehrsrechtlichen Benutzungsverboten und Straßenbenutzungsgebühren
Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich ist, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.
Vergleich der kürzesten und der regelmäßig benutzten Straßenverbindung
Für die Entfernungspauschale ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nur zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Insoweit sind, wie der BFH im Jahr 2011 urteilte, die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte Straßenverbindung zu vergleichen (, BStBl 2012 II S. 470).
Straßenverbindung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG
Bislang war noch nicht durch den BFH geklär...