Online-Nachricht - Montag, 06.10.2014

Umsatzsteuer | Entgeltliche Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten (BFH)

Die entgeltliche Weitergabe von Blanko-Versicherungsbestätigungskarten ist als Versicherungsvermittlungstätigkeit gemäß § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Streitig war, ob die Umsätze aus der entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten nach § 4 Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei sind. § 4 Nr. 11 UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG sind Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, umsatzsteuerbefreit.
Sachverhalt: Die Klägerin vertreibt u.a. KFZ-Kennzeichen. Der Vertrieb erfolgt über eigene und fremde Prägestellen. Des Weiteren erwarb die Klägerin Blanko-Deckungskarten inländischer und ausländischer Versicherer mit Angeboten der Versicherer auf Abschluss einer Kurzzeitversicherung. Diese verkaufte sie zum Teil über die eigenen Prägestellen an Endabnehmer, zum Teil veräußerte sie sie an fremde Prägestellen. Sie selbst trat dabei mit den Versicherern und den Endabnehmern, die die Karten für Überführungsfahrten und Ausfuhren nutzten, weder in rechtliche Verbindung noch bestand ein unmittelbarer Kontakt zu ihnen. Finanzamt und Finanzgericht gingen im Streitfall von einer steuerpflichtigen Tätigkeit aus (s. NWB-Nachricht v. 12.4.2013). Dieser Auffassung hat der BFH nun widersprochen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin hat sowohl durch den Verkauf von Deckungskarten an eigene als auch an fremde Prägestellen nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgeführt. 

  • In richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit". Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss.

  • Die Klägerin hat hier die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungsleistung erfüllt, indem sie durch den An- und Verkauf von Deckungskarten eine entscheidende Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt hat.

  • Sie hat Versicherer und Versicherungsnehmer zusammen gebracht, indem sie den Versicherungsnehmern einen Nachweis über einen Versicherer, der Versicherungsschutz anbietet, erbracht und den Kontakt zu diesem hergestellt hat. Das genügt für eine Vermittlungstätigkeit, die durch eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit gekennzeichnet ist.

  • Dass die Klägerin die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmern erworben hat, steht dabei der Annahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler ebenso wenig entgegen wie der nur mittelbare Kontakt der Klägerin zu den Versicherungsnehmern im Falle des Verkaufs von Deckungskarten an fremde Prägestellen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-12010