Online-Nachricht - Freitag, 12.04.2013

Umsatzsteuer | Entgeltliche Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten (FG)

Durch den Verkauf von Blanko-Versicherungsbestätigungskarten beschränkt sich die Tätigkeit des Stpfl. im Wesentlichen auf die bloße Weitergabe, nämlich das Kaufen und Verkaufen von Angeboten zum Abschluss von Kurzzeitversicherungsverträgen. Dies reicht für die Steuerbefreiung nicht aus, da es sich nur um eine Art Handelstätigkeit handelt, die aber keinen spezifischen oder wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Streitig ist, ob durch die entgeltliche Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten getätigte Umsätze nach § 4 Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei sind. § 4 Nr. 11 UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG sind Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, umsatzsteuerbefreit.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die hier streitigen Umsätze sind nicht gemäß § 4 Nr. 11 UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL umsatzsteuerfrei, da die Tätigkeit der Klin. nicht die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllt.

  • Die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsmaklers hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeit ab. Zu den wesentlichen Aspekten der steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss.

  • Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen.

  • Die hier streitigen Umsätze sind zudem nicht gemäß § 4 Nr  10 Buchst. b UStG umsatzsteuerbefreit. Vorliegend verschafft die Klin. den Endkunden keinen Versicherungsschutz in dem von § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG geforderten Sinne, weil sie nicht selbst Versicherungsnehmerin wird, sondern die Willenserklärungen der Versicherungen auf Abschluss von Kurzzeitversicherungsverträgen lediglich „weiterreicht”, ohne die Angebote auf Vertragsabschluss vorher selbst anzunehmen. Die Klin. räumt Dritten lediglich die Befugnis ein, einen Versicherungsvertrag abschließen zu können. Diese Tätigkeit fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Tätigkeit der Klin. war nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht vergleichbar mit der Tätigkeit der Klägerin in dem vom FG München entschiedenen Fall ( NWB TAAAD-87419, s. auch Kommentar Zugmaier, NWB QAAAD-95841). Die dortige Klägerin hat über ein Internetportal die Möglichkeit gegeben, sich unter Angabe persönlicher Daten sowie aller relevanter Fahrzeugdaten eine Übersicht der sieben günstigsten Kfz-Versicherungstarife anzeigen zu lassen und hat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Daten über eine Schnittstelle an die vom Kunden gewählte Versicherung weitergeleitet oder aber dem potentiellen Kunden ein schriftliches Vertragsangebot zugesandt. Die Tätigkeit der dortigen Klägerin betraf somit anders als die der hiesigen Klin. den Kernbereich der Vermittlungstätigkeit, da sie aktiv an der Suche nach am Abschluss einer Versicherung interessierten Personen und der Zusammenführung mit dem Versicherer beteiligt war.
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-09402