Online-Nachricht - Montag, 29.09.2014

Umsatzsteuer | Steuersatz auf Umsätze eines Ghostwriters, Hochzeits- oder Trauerredners (FG)

Das FG Nürnberg hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Leistungen eines Ghostwriters, Trauer- oder Hochzeitredners geurteilt (; NZB anhängig).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für folgende Umsätze: Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Umsätze eines Trauer- und Hochzeitsredners dem ermäßigten Steuersatz unterfallen: Der Kläger ist studierter Theologe, der als freier Redner insbesondere auf Hochzeiten und Beerdigungen Reden hält und auch teilweise die entsprechende Veranstaltung moderiert. Die Reden entwickelt er in Absprache mit den Auftraggebern, welche auch ein ausformuliertes Redemanuskript erhalten. Das Finanzamt lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze des Klägers ab, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Nürnberg weiter aus:

  • Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks nach dem UrhG (insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung) einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet. Nicht ausreichend ist, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch Rechte nach dem Urheberrecht übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist.

  • Vorliegend lassen sich Umsätze des Klägers für die Tätigkeit als "Ghostwriter" in seiner Buchführung nicht nachweisen. Im Übrigen stellt die Lieferung eines Redetextes unter Aufgabe des Urheberrechts gerade keine Einräumung eines Urheberrechts dar, sodass eine Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG per se ausscheidet.

  • Die Umsätze als Hochzeits- oder Trauerredner unterfallen ebenfalls nicht dem § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, da sich die Tätigkeit nicht darauf beschränkt, den Abnehmern ein Recht am Redemanuskript einzuräumen. Vielmehr erarbeitet der Redner gemeinsam mit den Kunden die Grundlagen für die Rede, trägt diese dann als zentralen Veranstaltungsteil vor und wird hierbei moderierend und unterhaltend tätig.

  • Auch die Anwendung des Ermäßigungstatbestands des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt bei einem Hochzeits- oder Trauerredner nicht in Betracht, da die Darbietungen sich nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit richten, sondern der Redner in der Regel auf privaten Veranstaltungen für ein prinzipiell geschlossenes Publikum spricht.

Hinweis: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. NWB VAAAE-73618 anhängig.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-11978