Einkommensteuer | Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten (FG)
Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (; Revision anhängig).
Hintergrund: Gemäß § 1587 BGB in der für die Streitjahre 2006 und 2007 gültigen Fassung (a.F.) findet zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt. Dabei hat gemäß § 1587a BGB a.F. derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit wertmäßig höhere Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Versorgungsanwartschaften) als sein Ehepartner erworben hat, diesem die Hälfte des Wertunterschieds auszugleichen. Durch eine notariell zu beurkundende und vom Familiengericht zu genehmigende Vereinbarung gemäß § 1587o Satz 2 BGB a.F. können die Ehegatten den Versorgungsausgleich gegebenenfalls gegen Abfindung ausschließen.
Sachverhalt: Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 in zweiter Ehe wieder verheiratet und wurde in den Streitjahren 2006 und 2007 mit ihrem zweiten Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens bzgl. der im Jahre 1994 geschlossenen ersten Ehe hatte die Klägerin mit ihrem ehemaligen, ersten Ehemann im Februar 2006 zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung übertrug der ehemalige Ehemann im Jahre 2006 an die Klägerin einen Bausparvertrag und zahlte einen weiteren Geldbetrag. In den Jahren 2007 bis 2010 waren nach der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerin durch den ehemaligen Ehemann zudem weitere Zahlungen zu erbringen. Während das Finanzamt den zwischen den ehemaligen Eheleuten vereinbarten und durchgeführten finanziellen Ausgleich zu Lasten der Klägerin als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterwarf, stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Ausgleichzahlungen mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar sind.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die von der Klägerin erhaltenen Ausgleichzahlungen sind keiner Einkunftsart zuzuordnen. Entschädigungen im Sinne des § 24 EStG sind zu verneinen, weil die Klägerin durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verzichtet hat.
Bei den Ausgleichszahlungen handelt es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte sondern vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterliegen aber nicht dem Anwendungsbereich des § 24 EStG und können damit auch nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Schließlich hat die Klägerin als ausgleichsberechtigter Ehegatte mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegen Abfindung einen Vermögenswert - nämlich das Recht auf Bildung einer Versorgungsanwartschaft - in seiner Substanz endgültig aufgegeben. Dabei handelt es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der auch nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegt.
Quelle: FG Hessen online
Hinweis: Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
MAAAF-11944