Online-Nachricht - Freitag, 12.09.2014

Erbschaftsteuer | Freibeträge bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer europarechtswidrig (EuGH)

Die deutschen Rechtsvorschriften, wonach bei der Erschaft/Schenkung einer Immobilie Ausländern geringere erschaftsteuerliche Freibeträge gewährt werden als unbeschränkt Steuerpflichtigen, verstoßen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ().

Hintergrund: Nach deutschem Recht fällt der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall einer Erbschaft/Schenkung, bei denen sich ein Teil des übertragenen Vermögens in Deutschland befindet, geringer aus, wenn der Erblasser/Schenker zur Zeit des Todes/der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig waren, als wenn der Erblasser, der Schenker oder der Empfänger zum maßgeblichen Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wären.
Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Wie bereits in den Urteilen NWB OAAAD-42479 (, Rn. 27 und 28) und NWB EAAAE-50293 ( C- 181 / 12, Rn. 25) entschieden, laufen die deutschen Regelungen darauf hinaus, dass die Erbschaft/Schenkung von Grundstücken zwischen Gebietsfremden höher besteuert wird, als wenn zumindest einer der Beteiligten zum genannten Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wäre. Damit wird eine Wertminderung des Nachlasses oder der Schenkung bewirkt. Dies stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich verboten ist.

  • Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt: Es gibt in Bezug auf die Höhe der Schenkung- oder Erbschaftsteuer, die für ein in Deutschland belegenes Grundstück anfällt, keinen objektiven Unterschied, der es rechtfertigen würde, die Situation von Personen, von denen keine in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, und die Situation, in der zumindest eine der beteiligten Personen in diesem Staat ansässig ist, ungleich zu behandeln.

  • Die Höhe einer solchen Steuer für eine in Deutschland belegene Immobilie wird nach dem ErbStG nämlich entsprechend dem Wert der Immobilie und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker oder Erblasser und dem Erwerber berechnet. Weder das eine noch das andere dieser beiden Kriterien ist vom Wohnort dieser Personen abhängig (vgl. entsprechend Urteil Welte, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Auch können die nationalen Rechtsvorschriften nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Kohärenz der deutschen Steuerregelung zu wahren.

  • Infolgedessen hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-11904