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Online-Nachricht - Mittwoch, 07.05.2014

Kindergeld | Bescheinigung für einen nachrangig Berechtigten (BFH)

Jedem, der Anspruch auf Kindergeld hat, ist auf Antrag eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld zu erteilen. Daher kann auch ein nachrangig Berechtigter, also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gemäß § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt, die Erteilung einer solchen Bescheinigung verlangen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld (§ 68 Abs. 3 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger bezog für seine Tochter bis einschließlich Januar 2009 Kindergeld. Nachdem die Familienkasse der Landesfamilienkasse Ende Dezember 2008 mitgeteilt hatte, die geschiedene Ehefrau des Klägers und Mutter der Tochter habe als vorrangig Berechtigte bei ihr einen Kindergeldantrag gestellt, hob die Landesfamilienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger ab Februar 2009 auf. Daraufhin bat der Kläger die Familienkasse zunächst um Mitteilung, ob und ggf. seit wann im Jahr 2009 Kindergeld für seine Tochter an die Kindsmutter gezahlt worden sei. Die Familienkasse verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf das Steuergeheimnis. Daraufhin stellte der Kläger nochmals förmlich einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, einen solchen Antrag könne nur die Kindsmutter als Berechtigte stellen. Die hiergegen gerichtete klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Berechtigter i.S.d. § 68 Abs. 3 EStG kann auch ein sog. nachrangig Berechtigter sein, also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gemäß § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm.

  • Das Steuergeheimnis steht der Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegen.

  • Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist eine Offenbarung zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Hierbei muss es sich um ein Gesetz handeln, aus dem eindeutig und unmissverständlich hervorgeht, dass die Auskunftsverpflichtung oder -berechtigung auch das Steuergeheimnis durchbrechen soll.

  • § 68 Abs. 3 EStG stellt eine solche Befugnisnorm i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar:

  • Aus ihr geht unmissverständlich hervor, dass jedem Kindergeldberechtigten eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld auszustellen ist, auch wenn an den Berechtigten selbst wegen des Vorrangs eines anderen Berechtigten (§ 64 EStG) oder wegen einer Abzweigung oder Pfändung (§§ 74, 76 EStG) keine Zahlung erfolgt ist.

  • Die Norm legt genau fest, unter welchen Voraussetzungen (Antrag und eigene nachzuweisende Berechtigung) und welchem eng umgrenzten Personenkreis (nur Berechtigte i.S. des § 62 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG) eine Bescheinigung zu erteilen ist und welche Informationen darin enthalten sein dürfen (Kind, Jahr und Kindergeldzahlbetrag).

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
CAAAF-11327