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Online-Nachricht - Freitag, 02.05.2014

Umsatzsteuer | Übernahme einer Kücheneinrichtung als Geschäftsveräußerung (FG)

Der Erwerb einer Kücheneinrichtung einer Speisegastwirtschaft von dem bisherigen Betreiber der Gaststätte kann in der Zusammenschau mit der Anpachtung der Räumlichkeiten der Gaststätte von einem Dritten (dem Grundstückseigentümer) eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung darstellen. Ein Vorsteuerabzug für den Erwerb der Kücheneinrichtung scheidet in diesen Fällen aus (; Revision anhängig).

Hintergrund: Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt u.a. voraus, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung beabsichtigt, so dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb zunächst einen Getränkehandel und ab 2006 (dem Streitjahr) eine Gaststätte in einem Schützenhaus. Eigentümerin des Schützenhauses war eine Schützenbruderschaft. Diese hatte die Räumlichkeiten zunächst an einen Dritten (A) zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet. Bereits nach kurzer Zeit zeigte sich, dass keine der Vertragsparteien mit der Durchführung des Pachtvertrages zufrieden war. Aus diesem Grunde wurde der bisherige Pachtvertrag einvernehmlich aufgehoben, nachdem die Klägerin signalisiert hatte, dass sie in den Räumlichkeiten eine Schankwirtschaft betreiben wolle. Die Klägerin pachtete sodann die Räumlichkeiten der Schützenbruderschaft. Mit dem bisherigen Betreiber der Gaststätte (A) trafen die Klägerin eine Vereinbarungen zum Übergang des Betriebes des Schützenhauses. Zudem wurde vereinbart, dass die Klägerin das Inventar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von A übernimmt. Das übernommene Inventar bestand im Wesentlichen aus der Kücheneinrichtung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die in der Rechnung über den „Verkauf des Betriebs und Geschäftsausstattung Schützenhaus“ ausgewiesene Umsatzsteuer ist keine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, weil der Verkauf der Geschäftsausstattung des Schützenhauses als Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG anzusehen ist. Ein Vorsteuerabzug der Klägerin scheidet daher aus.

  • Der Veräußerer hat der Klägerin eine wesentliche Gesamtheit von Sachen und Gegenständen übertragen, die für den Betrieb des Schützenhauses notwendig war. Die Klägerin hat den Betrieb des Schützenhauses auch im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Dass die Klägerin die weiteren, für den Betrieb des Schützenhauses erforderlichen Vermögensgegenstände pachtweise von der Schützenbruderschaft erhielt, steht dem nicht entgegen.

  • In Zusammenschau mit der Anpachtung der Räumlichkeiten einschließlich des übrigen Inventars von der Schützenbruderschaft erhielt die Klägerin damit eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten, die ihr als Erwerberin die Fortführung des Unternehmens ohne großen finanziellen Aufwand ermöglichte.

  • Der Geschäftsveräußerung im Ganzen stand nicht entgegen, dass die Klägerin nicht in den zwischen dem Veräußerer und der Schützenbruderschaft bestehenden Pachtvertrag eingetreten ist, sondern sie einen neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vertrag mit der Schützenbruderschaft geschlossen hat.

Anmerkung: Der Erwerb der Kücheneinrichtung war nach Ansicht des Finanzgerichts nicht vergleichbar mit dem Erwerb allein eines Warenbestandes. Letzteres wäre nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen, weil hierdurch der Erwerber allein keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen könne. Im Streitfall habe die Klägerin die erworbene Kücheneinrichtung jedoch in dem bis zur Veräußerung betriebenen Gastronomiebetrieb weiter benutzt, die Klägerin habe hier den betriebenen Gastronomiebetrieb mit unveränderten sachlichen Betriebsgrundlagen und unter identischer Bezeichnung fortgeführt.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzunehmen ist, wenn es sich bei der übertragenen Geschäftsausstattung zwar um eine für die Fortführung des Betriebes wesentliche Sachgesamtheit handelt, der Erwerber jedoch die weiteren, zum Betrieb erforderlichen Gegenstände einschließlich der Räumlichkeiten von einem Dritten anpachtet (BFH-Az. NWB ZAAAE-60009). Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
RAAAF-11293