Online-Nachricht - Donnerstag, 25.06.2009

Kleinunternehmer | Ermittlung des Gesamtumsatzes (BMF)

Das BMF hat zur Ermittlung des Gesamtumsatzes in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Stellung genommen ().

Das BMF hat zur Ermittlung des Gesamtumsatzes in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Stellung genommen ( BMF, Schreiben v. 16.6.2009 - IV B 9 - S 7360/08/10001).

Maßgeblicher Umsatz zur Feststellung der Kleinunternehmereigenschaft ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um Umsätze, die durch Veräußerung oder Entnehme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entstehen (§ 19 Abs. 1 S. 2 UStG). Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze (§19 Abs. 3 UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Gesamtumsatzes in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Folgendes:

Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gemäß § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen. A 251 Abs. 1 Satz 4 UStR (Verweis auf A 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR) ist, soweit er diesem Schreiben entgegensteht, ab dem nicht mehr anzuwenden.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-11066