Online-Nachricht - Freitag, 28.02.2014

Lohnsteuer | Gezahlte Nutzungsvergütung bei Pkw-Überlassung (FG)

Das Sächsische Finanzgericht hat zur Minderung des durch Fahrtenbuchmethode ermittelten geldwerten Vorteils aus einer Pkw-Überlassung um eine vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsvergütung Stellung genommen und dabei klargestellt, dass der zuzurechnende Nutzungswert um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von 0 EUR zu verringern ist. Eine darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns ().

Hintergrund: Der geldwerte Vorteil einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs ist entweder pauschal nach der 1%-Regelung, ggf. ergänzt um einen pauschalen Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG), oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das vom Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des Fahrzeugs, hier: die 1%-Methode, gebunden.
Sachverhalt: Dem Kläger wurde ein PKW zur Verfügung gestellt, der auch für private Fahrten genutzt werden konnte. Der Kläger hatte eine monatliche Nutzergebühr (Jahresbetrag 6.033,72 €) zu leisten. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1%-Regelung (insgesamt 8.554,32 €). Diesen Betrag verminderte er um das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt, erhöhte den Bruttoarbeitslohn des Klägers für das Streitjahr um die Differenz (2.520,6 €), und führte die hierauf entfallende Lohnsteuer ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode. Er ermittelte dabei einen geldwerten Vorteil von 2.331,83 € (Gesamtkosten des Fahrzeugs 12.623,24 € abzüglich Nutzergebühr 6.033,72 € = anzusetzende Gesamtkosten 6.589,52 € x Privatanteil lt. Fahrtenbuch 35,39%). Da der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil von 8.554,32 € versteuert habe, wollte er in i.H. der Differenz weitere Werbungskosten berücksichtigt wissen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Ermittelt sich der geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. Fahrtenbuchmethode, vermindern die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen für das Fahrzeug, sondern sind von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten privaten Nutzungswert in Abzug zu bringen. Das gilt für die 1% Regelung ebenso wie für die Fahrtenbuchmethode (im Ergebnis ebenso NWB UAAAE-09345).

  • Der grundsätzlich als Arbeitslohn zuzurechnende, sich hier aus der Fahrtenbuchmethode ergebende Nutzungswert, ist um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von 0 EUR zu verringern, so dass letztlich kein Arbeitlohn im Zusammenhang mit der Pkw-Überlassung zuzurechnen ist. Die darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns.

  • Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-11039