Körperschaftsteuer | Zur Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung (FG)
Das Sächsische Finanzgericht hat zur Einordnung einer Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) Stellung genommen und dabei u.a. klargestellt, dass die Ansicht des Finanzamtes, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren seien, ist nicht haltbar ist (; Revision wurde nicht zugelassen).
Hintergrund: vGA sind Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte.
Sachverhalt: Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin sind W und P. Beide erhielten jeweils ein Geschäftsführergehalt i.H. von 13.200 €, ab dem ein solches von 13.800 € und ab dem i.H. von 14.300 €. Darüber hinaus stand ihnen in den Streitjahren 2007 und 2008 eine Tantieme in Höhe von 20% des Gewinns vor Ertragsteuern, jedoch maximal 25% der laufenden Bezüge zu. Für das Streitjahr 2009 wurde die Begrenzung der Tantiemen auf 25% der laufenden Bezüge aufgehoben. Darüber hinaus bezogen die Gesellschafter-Geschäftsführer Urlaubsgeld in Höhe von 50% des zuletzt bezogenen Monatsgehalts, Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatsgehalts und einen Krankenversicherungszuschuss in Höhe von 50% des Beitrages. Schließlich stellte die Klägerin sowohl W als auch P einen Dienstwagen zur Verfügung. In den Streitjahren erzielte die Klägerin einen Umsatz i.H. von rund 3,6 Mio bzw. 4,1 Mio. Der Jahresüberschuss betrug 2007 ca. 65.000 € und 2008 ca. 570.000 €.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln.
Liegt die Gesamtausstattung der zwei hälftig beteiligten Geschäftsführer einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn beziehungsweise eine angemessene Kapitalausstattung, kann eine vGA nicht mit einer sog. Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden.
Die Ansicht des Finanzamtes, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren seien, ist nicht haltbar und im Übrigen auch nicht durch den Wortlaut des (NWB OAAAA-85960) gedeckt.
Der grundlose Verzicht einer GmbH auf die Deckelung der Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die nur mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler Gehaltsbestandteile nicht jedoch durch betriebliche Gründe erklärlich ist und kurzfristige sowie erhebliche Tantiemeerhöhungen bedingt, führt dagegen zur Annahme einer gesellschaftliche Veranlassung der Zahlung und damit zu einer vGA.
Quelle: NWB Datenbank
NWB-Produkttipp: Daumke/Keßler, Der GmbH-Geschäftsführer (4. Auflage) 2013
Fundstelle(n):
RAAAF-10726