Online-Nachricht - Mittwoch, 20.11.2013

Lohnsteuer | Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn (BFH)

Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind Arbeitslohn (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Mitglieder des Vorstands einer AG sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Satz 3 SGB VI). Nicht versicherungspflichtige Personen können sich aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Freiwillig Versicherte haben ihre Beiträge als Versicherungsnehmer grds. selbst zu tragen (§ 171 SGB VI). Diese Regelung schließt jedoch eine Übernahme der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber nicht aus.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine AG, erteilte den Mitgliedern ihres Vorstands im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig eine Pensionszusage. Das einzelne Vorstandsmitglied hatte hierzu keine Beiträge zu leisten. Aus der Zeit vor ihrer Vorstandstätigkeit brachten die Vorstandsmitglieder eine andere Altersversorgung, z.B. aus berufsständischen Versorgungswerken oder als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, mit. In den Streitjahren 1997 bis 2001 gewährte die Klägerin Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Versorgungseinrichtung. Dabei sehen die abgeschlossenen Pensionsverträge teilweise eine volle Anrechnung anderweitig bezogener Ruhegelder und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die den Vorstandsmitgliedern zugeflossenen Zuschüsse sind hier als Entlohnung für ihre Tätigkeit anzusehen.

  • Es handelt sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.

  • Die Zuschüsse zur Rentenversicherung bzw. zu den Beiträgen zum Versorgungswerk sind auch nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei. Denn die Steuerbefreiung betrifft nur Zukunftssicherungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

  • Es liegt auch nicht der in § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG geregelte Fall vor, dass Zuschüsse zu den Aufwendungen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers gezahlt worden sind. Denn bei Vorstandsmitgliedern handelt es sich nicht um von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer; sie gehören vielmehr zu dem kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtigen Personenkreis.

Anmerkung: Soweit der VI. Senat des BFH im Falle der übernommenen Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung für sog. Kirchenbeamte noch anders entschieden hatte ( NWB UAAAC-17289), hält er daran nicht mehr fest. Eine ausführliche Besprechung des o.g. Urteils können Sie in der aktuellen Ausgabe der NWB Heft 48/2013 S. 3736 lesen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-10591