Online-Nachricht - Mittwoch, 23.10.2013

Insolvenzrecht | Vermögen aus angespartem pfändungsfreiem Arbeitseinkommen (BGH)

Spart der Insolvenzschuldner im laufenden Verfahren Gelder aus seinen monatlichen pfändungsfreien Lohneinkünften an, so unterliegen diese der Nachtragsverteilung ().

Hintergrund: Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse, § 35 Abs. 1 InsO). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Sachverhalt: Auf Eigenantrag des Schuldners wurde 2006 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. 2008 errichtete er neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto, auf dem er Gelder aus seinen monatlichen pfändungsfreien Lohneinkünften ansparte. 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, die Restschuldbefreiung angekündigt und ein Treuhänder bestellt. Nachdem dieser von dem Sparkonto erfuhr, beantragte er die Nachtragsverteilung. Das Insolvenzgericht entsprach dem Antrag, das Landgericht hob den Beschluss auf. Hiergegen wendet sich der Treuhänder mit der Rechtsbeschwerde zum BGH.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Die Sparrücklagen unterliegen dem Insolvenzbeschlag und somit der Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

  • Wenn auch nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO) gehören und im maßgeblichen Zeitraum das monatliche Einkommen im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) unpfändbar war, so gilt dies nicht für die hier in Rede stehenden Sparrücklagen.

  • Selbst nach der hier noch nicht anwendbaren Regelung zum Pfändungsschutzkonto (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) wird Guthaben, über das der Schuldner im jeweiligen Monat nicht in Höhe des pfändungsfreien Betrags verfügt hat, lediglich in den folgenden Kalendermonat übertragen. Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten ist rechtlich nicht möglich.

  • Im Übrigen ist anerkannt, dass zum nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Einkommen des Schuldners gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstands mit insolvenzfreien Mitteln.

  • Gleiches gilt für das aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das hier zudem auf ein neues Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut begründete.

Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt Freiburg
 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-10471