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Die sieben wichtigsten Fragen der Mandanten zur Restschuldbefreiung
2. Stufe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet
Zum trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Als nächste Stufe der laufenden Insolvenzrechtsreformen hat der Bundesrat am das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte als sog. 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform beschlossen. Um dem beteiligten Personenkreis – insbesondere der gerichtlichen Praxis – einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, wird das Inkrafttreten mit zwei Ausnahmen auf den verschoben. Die Ausnahmen sind die Regelung zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (im Folgenden nicht weiter behandelt) und die Änderungen im Genossenschaftsgesetz. Zusätzlich wird festgelegt, dass mit Ausnahme der Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens auch für Verbraucher nur neue Verfahren von den Neuregelungen erfasst werden. Es gibt ansonsten keine Rückwirkung auf Altverfahren. Unabhängig davon, ob sie selbst Sanierungsberatung durchführen oder bei einem Sanierungsmandat mit einem Beraterkollegen kooperieren, sollten Sie Ihren Mandanten Antworten auf die sieben wichtigsten Fragen zum neuen Reformpaket geben können.