Bilanzierung | Gutscheine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (FG)
Gutscheine zur Verrechnung mit Entgelten aus zukünftigen Einkäufen führen weder zu Verbindlichkeiten noch zu Rückstellungen im Ausgabejahr (; rechtskräftig).
Hintergrund: Eine Verbindlichkeit verkörpert eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Leistungspflicht, die erzwingbar ist und zudem eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Ist eine bestehende Verbindlichkeit der Höhe nach ungewiss, ist sie unter den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i.S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuweisen. Voraussetzung für ihre Bildung ist das Bestehen einer - nur ihrer Höhe nach - ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach, deren Höhe ungewiss sein kann. Zudem muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein.
Sachverhalt: Die Klägerin (eine GmbH) betreibt einen Handel mit Textilien und Waren aller Art. Ab dem Kalenderjahr 2002 gab sie im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes halbjährlich Bonusgutscheine im Zusammenhang mit der Vergabe von Kundenkarten aus. Die Ermittlung des jeweiligen Gutscheinbetrags basierte auf dem Halbjahreseinkaufsumsatz des jeweiligen Kunden. Die Gutscheinbeträge waren in diesem Zusammenhang mit einer Rabatt-Staffelung verknüpft. Die Gutscheine wurden halbjährlich mit Werbeinformationen per Post an die Kunden versandt und konnten gegen Vorlage bei den nächsten Einkäufen eingelöst werden. Nach dem Inhalt der ausgegebenen Gutscheine war eine Barauszahlung der Beträge nicht möglich.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Verbindlichkeiten hatte die Klägerin wegen der Ausgabe der Gutscheine nicht auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren. Denn die Belastung der Klägerin hing davon ab, ob die Inhaber der Gutscheine in der Zeit nach dem Bilanzstichtag weitere Einkäufe unter Vorlage der Bonusgutscheine tätigen würden.
Eine isolierte Einlösung der Gutscheine war nach dem Inhalt der Gutscheine und der Kenntnis der Kunden nicht möglich, weder durch Barauszahlung noch durch Eintausch gegen eine Sachleistung. Darin unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem Urteilsfall des BFH (NWB NAAAA-92805), in dem der BFH bei der Ausgabe von Gutmünzen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gewisse Verbindlichkeiten angenommen hat. Vorliegend war im Ausgabejahr der Gutscheine noch ungewiss, ob und in welcher Höhe der jeweilige Kunde in der Folgezeit die Gutscheine im Rahmen eines weiteren Einkaufs einlösen würde.
Die Klägerin durfte wegen der Gutscheine auch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Die mit den Gutscheinen versprochene Verrechnung mit künftigen Zahlungsansprüchen der Klägerin wurde nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabezeitpunkt, sondern erst durch den Einkauf in den Folgejahren wirtschaftlich verursacht. Die Bildung einer Rückstellung wegen einer rechtlich bereits entstandenen, der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit kam daher nicht in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-10399