Online-Nachricht - Donnerstag, 12.09.2013

Einkommensteuer | Altersgrenze bei Berechnung von Pensionsrückstellungen (FG)

Das Hessische FG hat zur Höhe der Pensionsrückstellung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden (; Revision anhängig).

Das Hessische FG hat zur Höhe der Pensionsrückstellung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden (NWB NAAAE-42300; Revision anhängig).
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Für die Berechnung einer Pensionsrückstellung aufgrund einer vor Erlass der Einkommensteuerrichtlinien 2008 erteilten Pensionszusage ist grundsätzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, d. h. das vertraglich festgelegte Pensionseintrittsalter (hier: 65 Jahre bzw. 60 Jahre), zu berücksichtigen.

  • Die Annahme eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren aufgrund der Einkommensteuerrichtlinien 2008 der Finanzverwaltung kommt nicht in Betracht.

  • Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG ist bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen auf den in der Pensionszusage vorgesehnen Zeitpunkt des Eintritts der Versorgungsfalles abzustellen.

  • Es besteht kein Anlass, aufgrund der besonderen für Gesellschafter-Geschäftsführer entwickelten steuerlichen Vorgaben von einem Pensionseintrittsalter von 67 Jahren auszugehen. Vielmehr hat es der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, für gerechtfertigt gehalten, bei der Bemessung der Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften grundsätzlich den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde zu legen.

  • Insoweit geht der BFH bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich von einem Ruhestandsalter von 65. Jahren aus, und zwar auch dann, wenn dem Begünstigten in der Pensionszusage die Möglichkeit eingeräumt wird, von der gesetzlich flexiblen Altersgrenze Gebrauch zu machen (vgl. NWB IAAAA-93621 und v. - NWB UAAAA-96475).

  • Die Aufhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung führt zu keiner anderen Beurteilung, da diese Aufhebung nicht für privatrechtlich vereinbarte Pensionszusagen gilt und daher keine Auswirkung auf bestehende Pensionszusagen hat.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 50/13 geführt.
Quelle: Hessisches FG online
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-10264