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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.08.2013

Bilanzierung | Rechnungsabgrenzung bei Handy-Subventionen (BFH)

Für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestlaufzeit hat das Mobilfunkunternehmen aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom - I R 77/08: ).

Für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestlaufzeit hat das Mobilfunkunternehmen aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom - I R 77/08: NWB HAAAE-42448).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzusetzen ist. Mit im gleichen Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom - NWB HAAAD-43394 (vgl. hierzu unsere News v. 19.5.2010) hatte der erkennende Senat dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das FA im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zu Grunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war. Der Große Senat des BFH hat über die Vorlage mit Beschluss vom NWB UAAAE-32715 (vgl. hierzu unsere News v. 27.3.2013) entschieden. Die Klägerin hielt im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats an ihrem im Vorlagebeschluss zitierten Antrag fest. Der BFH wies die Klage nunmehr ab.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Der Große Senat hat die Vorlagefrage bezüglich einer Bindung des FA an der Bilanz zugrunde liegende, aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare Rechtsauffassungen verneint.

  • Damit steht verbindlich fest, dass für die Entscheidung der streitigen Bilanzierungsfrage im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich die objektive Rechtslage maßgeblich ist und ein subjektiver Beurteilungsspielraum der Klägerin insoweit nicht bestanden hat.

  • Hieran hält der Senat trotz neuerlicher Einwendungen der Klägerin fest.

  • Insbesondere handelt es sich bei den zu aktivierenden RAP nicht um einen Posten mit antizipativem Charakter. Der zu aktivierende RAP hat transitorischen Charakter - zwar erscheint die Abgabe des Telefons bei isolierter Sicht auf den Kaufvertrag über das Mobilfunktelefon zunächst als Aufwand des laufenden Geschäftsjahrs aus dem Kaufvertrag. Bei der gebotenen Betrachtung von Kaufvertrag und MFD-Vertrag als wirtschaftliche Einheit ergibt sich jedoch der transitorische Charakter des Postens: Die "Ausgabe" in Form der Subvention des Mobiltelefons als eine Art Vorabentgelt der Klägerin ist vor dem Bilanzstichtag abgeflossen, wohingegen der diesbezügliche Aufwand der über den Bilanzstichtag hinausgehenden Gesamtlaufzeit der MFD-Verträge zuzuordnen ist, während derer in Form eines Teils der Mobilfunkgebühren sukzessive die Gegenleistung der Mobilfunkkunden für die Subvention erbracht wird.

  • Auch geht der Hinweis der Klägerin auf den Umstand, dass die Forderungen der Klägerin aus dem MFD-Vertrag zum Bilanzstichtag noch nicht realisiert bzw. aufschiebend bedingt waren, fehl. Denn der Senat befürwortet nicht die Aktivierung von Gebührenforderungen aus dem MFD-Vertrag, sondern eine periodengerechte Abbildung der im Streitjahr von der Klägerin verausgabten Subventionen nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
ZAAAF-10129