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StuB Nr. 23 vom Seite 926

Finale Betriebsstättenverluste

Die Schlussanträge des Generalanwalts Melchior Wathelet im Vorlageverfahren „Timac Agro Deutschland GmbH“

Regierungsdirektor Dr. Kai Schulz-Trieglaff

Große Hoffnungen setzen die Vertreter der Finanzverwaltung auf das derzeit beim EuGH anhängige Vorlageverfahren „Timac Agro Deutschland GmbH/Finanzamt Sankt Augustin“ . Das Verfahren soll – so hofft man – die abschließende und endgültige Entscheidung im Rahmen der Diskussion um die sog. finalen Betriebsstättenverluste herbeiführen .

Schulz-Trieglaff, Die abschließende Entscheidung zu den „finalen Verlusten“?, StuB 2014 S. 879 NWB EAAAE-80717

Kernaussagen
  • Nach Auffassung des Generalanwalts Wathelet sind sowohl § 52 Abs. 3 EStG 2005 i. V. mit § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1999 als auch die in Art. 23 Abs. 1a i. V. mit Art. 7 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 geregelte abkommensrechtliche Freistellungsmethode mit der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar.

  • Die Europarechtskonformität der Freistellungsmethode dürfte unbestritten sein, das erstgenannte Ergebnis ist mittlerweile nur noch von rechtshistorischem Interesse.

  • Da der Generalanwalt sich zu der brisanten und hochaktuellen Frage nach den Kriterien für einen finalen Betriebsstättenverlust dagegen leider nicht geäußert hat, bleibt zu hoffen, dass der EuGH dazu Stellung nimmt.

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