IFRS 2016
13. Aufl. 2015
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XIII. Ertragsteuern (Income Taxes)
1. Allgemeines und tatsächlicher Ertragsteueraufwand
Ertragsteuern, insbesondere latente Steuern, sind in IAS 12 geregelt. Als Ertragsteuern (income taxes) gelten alle in- und ausländischen Steuern auf der Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens (z. B. in Österreich die Einkommensteuer auf den Gewinn eines Unternehmens und die Körperschaftsteuer, in Deutschland auch der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer). Als Ertragsteuern gelten aber auch Quellensteuern (Kapitalertragsteuer) auf Gewinnausschüttungen eines Tochterunternehmens, assoziierten Unternehmens oder einer Joint-Venture-Gesellschaft, soweit diese nicht erstattet oder angerechnet werden (IAS 12.2).
Bei Subventionen und steuerlichen Investitionsbegünstigungen gilt IAS 12 nur für temporäre Differenzen (.4). Die Bilanzierung von Subventionen ist in einem eigenen Standard, IAS 20, geregelt (siehe Kap. V.5., S. 100). Ungewisse Steuerschulden (etwa aus bevorstehenden Betriebsprüfungen), Finanzstrafen, Säumniszuschläge und dgl. fallen nicht unter IAS 12, sondern unter IAS 37 (ggf. Rückstellungspflicht oder Anhangangabe; Baetge et al., Rechnungslegung nac...