Online-Nachricht - Montag, 15.04.2013

Einkommensteuer | Dienstwagen - Kostenbeteiligung der Mitarbeiter richtig vereinbaren (BdSt)

Wer einen Dienstwagen bekommt und diesen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungsvorteil versteuern. Vereinbaren Chef und Mitarbeiter, dass sich der Mitarbeiter dann auch an den Kosten für das Dienstfahrzeug beteiligen muss, so können die eigenen Zuzahlungen des Mitarbeiters steuerlich berücksichtigt werden. Aber Vorsicht! Dies gilt nur, wenn die Selbstbeteiligung richtig vereinbart wird. Darauf weist der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) hin.

Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, das auch privat genutzt werden darf, führt zu einem geldwerten Vorteil des Mitarbeiters und muss daher versteuert werden. Der Wert des Nutzungsvorteils ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises zu ermitteln (sog. 1%-Regelung). Nutzt der Mitarbeiter das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg, kommen je Kalendermonat noch einmal 0,03 Prozent des vorgenannten Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb hinzu. Die Anwendung der 1%-Regelung ist zwingend, sofern nicht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Hierzu führt der BdSt weiter aus:

  • Muss sich der Mitarbeiter an den Kosten für das Fahrzeug beteiligen, so mindert sich der Vorteil, den er vom Chef bekommt. Die eigene Zuzahlung führt damit zu einer Kürzung des zu versteuernden Anteils. Aber Achtung: Dies gilt nur bei pauschalen Nutzungsentgelten!

  • Soll der Arbeitnehmer an den Kosten des Dienstwagens beteiligt werden, ist es daher empfehlenswert, im Arbeitsvertrag ein pauschales Nutzungsentgelt für die Nutzung des Dienstwagens zu vereinbaren (z.B. eine Monatspauschale oder Kilometerpauschale).

  • Muss der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten (z.B. Tanken für Privatfahrten, Leasingrate, Versicherung, Wagenwäsche) übernehmen, erkennt das Finanzamt dies im Rahmen der 1%-Regelung nicht als Nutzungsentgelt an - mit der Folge, dass der Arbeitnehmer trotzdem den vollen geldwerten Vorteil versteuern muss.

  • Steuerlich anerkannt wird aber die Zuzahlung des Mitarbeiters bei Anschaffung des Dienstwagens. Zahlt der Mitarbeiter zum Beispiel beim Kauf des Dienstwagens aus eigener Tasche etwas drauf, weil er mehr PS, eine schickere Farbe oder eine Sonderausstattung ausgewählt hat, so wird auch diese Zuzahlung berücksichtigt. Solche Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil, den der Mitarbeiter von der Firma bekommt.

Quelle: BdSt online
Hinweis: Zu dem Thema "Zuzahlungsmodelle im Rahmen der Pkw-Überlassung" finden Sie einen aktuellen Beitrag (Musterfall) von Becker in Heft 1/2013 der NWB auf Seite. 62 ff (Aufruf in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB IAAAE-25805).
 

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-09406