Online-Nachricht - Montag, 08.04.2013

Erbschaftsteuer | Betriebliche Altersversorgung für Lebenspartner (FG)

Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, hier Direktversicherung, an einen vertraglich bezugsberechtigten Lebenspartner als Hinterbliebenen sind nicht steuerbar; die Versorgungsleistungen stammen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Deckungsverhältnis (, Revision eingelegt).

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmt, dass jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen gilt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von durch den Kläger als Begünstigtem auf Grund Bezugsrechtseinräumung im Todesfall erhaltenen Versicherungsleistungen aus einer Direktversicherung. Diese Direktversicherung hatte der Arbeitgeber (ArbG) des verstorbenen Lebensgefährten des Klägers für seinen Arbeitnehmer (ArbN), den Lebensgefährten, zu dessen Lebzeiten abgeschlossen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Nach dem Gesetzeswortlaut könnte § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch auf eine Direktversicherung anzuwenden sein, die ein Arbeitgeber zu Gunsten seines Arbeitnehmers auf Grund des bestehenden Arbeitsverhältnisses für diesen abschließt und aus der eine andere Person beim Tode des Arbeitnehmers Leistungen erhält.

  • Den Erwerb von Hinterbliebenenbezügen, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Erblassers beruhen, hat der BFH jedoch von der Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG durch teleologische Reduktion der Vorschrift ausgenommen und damit insbesondere den Bezügen der Hinterbliebenen der Beamten gleichgestellt, die mangels eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (sondern Beamtenernennung) schon nicht unter den Wortlaut der Vorschrift fallen (s. u.a.  NWB NAAAA-93171).

  • Unter Beachtung der BFH-Rechtsprechung sind somit Bezüge nicht erbschaftsteuerbar, die eine Person aus einer betrieblichen Altersversorgung als Hinterbliebene erhält. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne.

  • Für den Fall der Leistung aufgrund eines vereinbarten Bezugsrechts ist die daneben geregelte Vererblichkeit erbschaftsteuerlich zumindest bei Altverträgen vor 2000 unschädlich.

Anmerkung: Eine betriebliche Altersversorgung verliert nach Ansicht des Finanzgerichts nicht schon allein deswegen ihren Charakter als Hinterbliebenenversorgung, dass sie vererblich ist. Soweit heute die Finanzverwaltung in den einschlägigen einkommensteuerlichen bzw. lohnsteuerlichen BMF-Schreiben die Auffassung vertritt, Voraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung sei die Unvererblichkeit (vgl. BMF, NWB OAAAD-40752, BStBl 2010 I S. 270 Tz. 252 , und BMF, NWB XAAAA-76820, BStBl I 2000, 354), musste das Finanzgericht hierzu nicht Stellung nehmen. Der vorliegende Streitfall sei aus erbschaftsteuerlicher und nicht aus einkommensteuerlicher Sicht zu beurteilen. Davon abgesehen gelte das jetzige einkommensteuerrechtliche Kriterium der Unvererblichkeit zumindest nicht für Vertragsschlüsse vor dem . Zur Zeit des Vertragsschlusses der vorliegenden Direktversicherung gab es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur oder in der Auffassung der Finanzverwaltung ein Kriterium der Unvererblichkeit zur Anerkennung eines Versicherungsvertrages als betriebliche Altersversorgung.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB IAAAE-32852 geführt. In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
 

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-09367