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Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen
Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen offenen Fällen keine Bedenken, die Inan-spruchnahme einer Steuerermäßigung (§ 35a EStG) zu gewähren. Das gilt für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.