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BMF 10.11.2015 IV C 4 - S 2296 b/07/0003 :007, KSR 12/2015 S. 12
Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen
Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen offenen Fällen keine Bedenken, die Inan-spruchnahme einer Steuerermäßigung (§ 35a EStG) zu gewähren. Das gilt für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.