Wirksame Klageerhebung durch per E-Mail an das FG übermittelten Datensatz mit „unterzeichneter” Klageschrift im „jpg”-Format
als Mailanhang
Leitsatz
1. Auch wenn die E-Mail-Adresse des FG auf der Homepage des FG zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht ist, dass die Homepage
zumindest derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze usw. an das FG zu leiten, und dass die rechtlichen Voraussetzungen
für eine wirksame Übersendung elektronischer Dokumente (i. S. d. § 52a FGO) noch nicht geschaffen seien, genügt ein per E-Mail
an diese FG-Mailadresse übermittelter Datensatz, der im Anhang eine „unterzeichnete” Klageschrift im „jpg”-Format enthält,
jedenfalls dann dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO, wenn der per E-Mail übermittelte Schriftsatz des Klägers von
der Geschäftsstelle des Gerichts noch innerhalb der einmonatigen Klagefrist ausgedruckt wird.
2. Mit der Einrichtung einer E-Mail-Adresse hat das Gericht eine Möglichkeit geschaffen, die elektronisch übermittelte Klageerhebung
in schriftlicher Form einzureichen. Der Absender trägt bei der E-Mail-Übermittlung allerdings das Risiko dafür, dass die Urkunde
im Gericht fristgerecht ausgedruckt wird, denn allein die Aufzeichnung des E-Mail-Eingangs auf dem Server des Gerichts stellt
noch keine wirksame Klageerhebung dar, wenn die Voraussetzungen des § 52a FGO noch nicht erfüllt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 47 Nr. 1 KÖSDI 2016 S. 19678 Nr. 2 IAAAF-08977
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