Klaus Esch, Christoph Felten, Janine Linde, Oliver Weber

Fragen und Antworten zum Mindestlohngesetz (MiLoG)

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81061-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66281-2

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Fragen und Antworten zum Mindestlohngesetz (MiLoG) (1. Auflage)

VI. Gemeinnì??tzige VereineS. 94 S. 95

1. Gilt der Mindestlohn auch für gemeinnützige Vereine?

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Vereine und somit auch für gemeinnützige Vereine. § 1 MiLoG führt aus, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Mindestlohngesetz grundsätzlich Anwendung findet, wenn ein Verein (auch ein gemeinnütziger Verein) als Arbeitgeber auftritt und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 22 MiLoG beschäftigt.

§ 22 MiLoG regelt jedoch in Abs. 3, dass von diesem Gesetz ehrenamtlich Tätige nicht betroffen sind. Zu dieser Ausnahmeregelung wird im Folgenden Stellung genommen.

Davon unberührt bleibt jedoch – wie erwähnt – der Grundsatz, dass das Mindestlohngesetz grundsätzlich für jedes Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Beschäftigt ein Verein also Geschäftsführer oder Mitarbeiter zum Beispiel in einer Geschäftsstelle, im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses, so ist für dieses Arbeitsverhältnis der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde ab dem zu zahlen.

Auch bei einem Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (geringfügige Beschäftigung) ...