Grundlagen Recht für Wirtschaftswissenschaftler
2015
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Teil 2: Öffentliches Recht
§ 1 Der Staat und weitere Hoheitsträger
25Das Öffentliche Recht als „Sonderrecht des Staates“ (Rn. 2) umfasst diejenigen Normen, durch welche – zumindest auf einer der beiden „Normseiten“ – ein Hoheitsträger als solcher berechtigt oder verpflichtet wird. Aber wer ist der „Staat“?
26Als Staat i. S. d. Völkerrechts ist die Bundesrepublik Deutschland (Bund) zu nennen. Sie ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des Öffentlichen Rechts und damit ein eigenständiges Rechtssubjekt. Zentrales Merkmal der völkerrechtlichen Staatlichkeit ist neben dem Staatsgebiet und dem Staatsvolk die unabgeleitete Staatsgewalt (sog. Drei-Elemente-Lehre). Die Bundesrepublik Deutschland leitet die eigene Hoheitsgewalt also von keinem anderen Rechtssubjekt ab. Sie besitzt damit insbesondere eine uneingeschränkte verfassungsgebende Gewalt, die sie mit Erlass des Grundgesetzes ausgeübt hat.
27Neben dem Bund untergliedert sich der Staat in zahlreiche weitere eigenständige juristische Personen. Zu nennen sind zunächst die Länder, denen das Grundgesetz ebenfalls Staatlichkeit zuerkennt. Eine Vielzahl eigenständiger juristischer Personen findet sich schließlich auf der kommunalen Ebene, nämlich die Gemeinden und