KSVG § 53

Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 53 [1]

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom bis zum Ablauf des erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem eingetreten ist oder eintritt.

Fundstelle(n):
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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: § 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4906) mit Wirkung v. .