KSVG § 37a

Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung [1]

§ 37a [2]

(1) 1Alle Rechte und Pflichten der Unfallversicherung Bund und Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung, die am bestehen, gehen mit Beginn des auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. 2Die §§ 42 und 44 bleiben unberührt.

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann im Einvernehmen mit der Unfallversicherung Bund und Bahn schon vor dem einzelne Aufgaben der Künstlersozialkasse übernehmen oder deren spätere Erledigung vorbereiten. 2Zur Übernahme der Aufgaben nach Satz 1 und zu deren Vorbereitung dürfen zwischen der Unfallversicherung Bund und Bahn und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die dafür erforderlichen Daten übermittelt werden. 3Insoweit nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Künstlersozialkasse wahr. 4Dadurch entstehende Verwaltungskosten sind als Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse gemäß § 34 Absatz 2 im Haushaltsjahr ihrer Entstehung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.

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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. 1. 1. 1988.

2Anm. d. Red.: § 37a eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. 26.3.2024.