KSVG § 13

Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]

Drittes Kapitel: Auskunfts- und Meldepflichten [2]

§ 13 [3]

(1) 1Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschußberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde. 2Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten im Zeitraum von bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren erzielt wurde.

1Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. 2Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe. 3Die nach § 35 geregelten Befugnisse der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prüfungen bleiben davon unberührt. 4Hat die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt, dass das Arbeitseinkommen von Versicherten im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitseinkommen zukünftig diese Grenze nicht übersteigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterlagen über das Arbeitseinkommen anfordern. 5Die Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei den Finanzbehörden anfordern.

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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

3Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. 1.1.2023.