NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-6

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: Dezember 2015

– Gewerbekennzahlen 63402.0, 67129.0

A. Betriebswirtschaftliches

I. Begriff

Der Makler ist der Vermittler der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im deutschen Zivilrecht in den Bestimmungen über den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) bzw. über den Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) zum Ausdruck. Grundsätzlich bedarf jeder Makler einer besonderen Erlaubnis nach § 34c GewO (Gewerbeordnung).

Die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung des Berufs sind in der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) v.  (BGBl 1990 I S. 2479), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom (BGBl 2012 I S. 1006) geändert worden ist, geregelt.

Die Vorschriften der §§ 652 – 656 BGB betreffen den Zivilmakler. Dieser befasst sich mit Verträgen, deren Regelungen im BGB angesiedelt sind (Mietverträge, Kaufverträge über Grundstücke, Darlehensverträge). Zivilmakler können – im Gegensatz zum Handelsmakler – schon dann einen Provisionsanspruch erwerben, wenn infolge ihres Nachweises einer Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss ein Vertrag zustande kommt. S. 4

II. Betriebsarten

Hinweis auf die Abhandlung „Grundst...