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NWB direkt Nr. 42 vom Seite 1128

Widerrufsklauseln in Schenkungsverträgen

Dr. Hellmut Götz

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAF-04959 Eine lebzeitige Übertragung von Vermögen ist grds. nur dann anzuraten, wenn die Altersvorsorge des Schenkers und seines Ehegatten auch ohne den weggeschenkten Gegenstand gesichert ist. Will der Schenker erreichen, dass zu seinen Lebzeiten keine Veräußerung oder Weiterübertragung erfolgt, werden üblicherweise in den Schenkungsverträgen Widerrufsklauseln aufgenommen, die eine Weiterübertragung verhindern.

Ausführlicher Beitrag s. .

Gesetzliche Widerrufsgründe

Als gesetzliche Widerrufsgründe, die zu einer Rückabwicklung des Schenkungsvertrags führen, kommen in Betracht: Notbedarf gem. § 519 und § 528 BGB, Widerruf wegen groben Undanks, Widerruf wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Vertraglich vereinbarte Widerrufsvorbehalte

Vertraglich [i]Zur vorweggenommenen Erbfolge unter Beteiligung Minderjähriger s. Keller/Schrenck, NWB 34/2014 S. 2555vereinbarte Schenkungswiderrufsgründe sind in der Gestaltungsberatung aus rechtlichen Gründen meist unverzichtbar. Allerdings können sie unter Umständen auch steuerlich nachteilig wirken. Daher ist eine sorgfältige Befassung mit den einkommen- und erbschaft-/schenkungsteuerlichen Folgen von Widerrufsklauseln unabdingbar.

Steuerlich motivierte Rücktrittsrechte als Unterfall des vertraglich...

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