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Widerrufsklauseln in Schenkungsverträgen
Steuerliche und zivilrechtliche Betrachtung
[i]Zur vorweggenommenen Erbfolge unter Beteiligung Minderjähriger s. Keller/Schrenck, NWB 34/2014 S. 2555Eine lebzeitige Übertragung von Vermögen ist grds. nur dann anzuraten, wenn die Altersvorsorge des Schenkers und seines Ehegatten auch ohne den weggeschenkten Gegenstand gesichert ist. Will der Schenker erreichen, dass zu seinen Lebzeiten keine Veräußerung oder Weiterübertragung erfolgt, werden üblicherweise in den Schenkungsverträgen Widerrufsklauseln aufgenommen, die eine Weiterübertragung verhindern. Nachfolgend werden einzelne zivilrechtlich sinnvolle und gebräuchliche Vertragsklauseln dargestellt. Anschließend wird auf die ertrag- und schenkung-/erbschaftsteuerlichen Wirkungen eingegangen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Rückforderungsrechte aus zivilrechtlicher Sicht
Widerrufsklauseln ermöglichen es dem Schenker, sich leichter von einem Vermögensgegenstand zu trennen. Sie verhindern zu Lebzeiten, dass er die Zuwendung bereut, da sie ihm Ärger und Verdruss bereitet. Daher sollte nach eingehender Beratung jede Schenkung mit den für die konkrete Zuwendung maßgeschneiderten Widerrufsklauseln versehen werden.
[i]Nahezu unbegrenzte AusgestaltungsmöglichkeitenZu einer Rückgängigmachung von S...