SGG § 96

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 96 [1]

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 96 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.