SGG § 55

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit [1]

§ 55 [2] [3]

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

  1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,

  2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,

  3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist,

  4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt wurde zu Fünftem Abschnitt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3302) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 55 i. d. F. des Gesetzes v. 16.7.2021 (BGBl I S. 2970) mit Wirkung v. 1.4.2022, i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. 1.1.2024.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 25 Nr. 10 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 55 Abs. 1 Nr. 3 mit Wirkung v. 1.1.2025 die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.