SGG § 31

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte

§ 31 [1] [2]

(1) 1Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrecht und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. 1.1.2024.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 25 Nr. 7 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 31 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung v. 1.1.2025 die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts“ ersetzt.