SGG § 210

Zweiter Teil: Verfahren

Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 210 [1]

(1) 1Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

(2) 1Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die am anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

(3) 1Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am geltenden Fassung ), die am anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 210 i. d. F. des Gesetzes v. 19.6.2023 (BGBl 2023 I Nr. 155)) mit Wirkung v. .10.2023.