SGG § 206

Zweiter Teil: Verfahren

Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 206 [1]

(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. 2Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts, die nach dem ergehen, ist das Landessozialgericht zuständig.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 206 eingefügt gem. Gesetz v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.