SGG § 205

Zweiter Teil: Verfahren

Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 205 [1]

1Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluß.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 205 eingefügt gem. Gesetz v. 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung v. 1. 1. 1981.