SGG § 201

Zweiter Teil: Verfahren

Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung

Zweiter Unterabschnitt: Vollstreckung

§ 201 [1]

(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 201 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.