SGG § 195

Zweiter Teil: Verfahren

Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung

Erster Unterabschnitt: Kosten

§ 195

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902