SGG § 194

Zweiter Teil: Verfahren

Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung

Erster Unterabschnitt: Kosten

§ 194

1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902