SGG § 184

Zweiter Teil: Verfahren

Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung

Erster Unterabschnitt: Kosten

§ 184 [1]

(1) 1Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. 2Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. 3Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren


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vor den Sozialgerichten auf
150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf
225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf
300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 184 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) mit Wirkung v. 2. 1. 2002.