SGG § 178

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 178

1Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. 2Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.